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Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen

Nr. 99018012001000

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung »Tierärztin« bzw. »Tierarzt« zu führen .

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist möglich.

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
  • Beglaubigte Kopien des Zeugnisses/ Diploms über die abgeschlossene tierärztliche Prüfung (Ausbildungsnachweis)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Passes/ Identitätsnachweis)
  • Gegebenenfalls beglaubigter Nachweis der Asylanerkennung, Erlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. Besitz einer Einbürgerungssicherung
  • Unterschriebener tabellarischer Lebenslauf : aktuell, kurz gefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungs- und beruflichen Werdegangs
  • Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (z.B. Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
  • Nachweis über Straffreiheit
  • polizeiliches Führungszeugnis bzw. entsprechende Bescheinigung aus dem Heimatland
  • Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs geeignet sind (kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich)

Hinweis: Liegen die Unterlagen nicht in deutscher Sprache vor, müssen diese zunächst amtlich übersetzt werden.

Die Erteilung der vorläufigen Berufserlaubnis des tierärztlichen Berufs ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landes-Verwaltungskostenordnung.

Die vorübergehende Erlaubnis ist höchstens 4 Jahre gültig.

Eine Verlängerung ist möglich. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Die Verlängerung ist für längstens 3 Jahre möglich.

Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise erteilt oder verlängert werden, wenn

  • es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt und
  • Sie unanfechtbar als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt sind.
  • Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen (§ 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder
  • im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind.

Zuständig für das Land Sachsen-Anhalt ist das  Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt.

Fachlich freigegeben am: 16.12.2019
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt