Steuerberatungsgesellschaft anerkennen lassen
Nr. 99135006016000Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu gründen, benötigen Sie die Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Für die Anerkennung müssen Sie nachweisen, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in der Kammer.
Hinweis: Mit der Anerkennung werden Sie zugleich Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer.
Bearbeitungsgebühr: EUR 550,00
keine
- § 49 Absatz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 50 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 50 a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 40 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 41 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
- Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen.
- Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater erbracht ist.
- Die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft werden geprüft.
- Über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die zuständige Steuerberaterkammer eine Urkunde aus.
- Die Gesellschaft kann Bezeichnung »Steuerberatungsgesellschaft« führen.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass
- Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und der persönlich haftenden Gesellschaftern muss Steuerberater sein; neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft sein
- Es muss mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben
- Es muss die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegen.
- Die Voraussetzungen der Kapitalbindung müssen erfüllt sein.
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt