Informationen für Gastronomiebetriebe

Mit der Änderungsverordnung zur 5. SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung wird endlich auch für die Gastronomie eine Perspektive eröffnet. Ab dem 22. Mai dürfen Gastronomiebetriebe, die keine ausschließlichen Schankwirtschaften (Bars, Kneipen o.ä.) sind, wieder öffnen. Damit Sie sich in der umständlichen Verordnungslage zurechtfinden, haben wir für Sie einige Hinweise insbesondere auf den neu eingefügten § 6a zusammengestellt.

  • Bitte beachten Sie die Hygienevorschriften im § 2 der Verordnung. Dazu gehört das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der jeweils dienstleistenden Person während der Arbeit und die Möglichkeit der Handdesinfektion für den Gast.

  • Verzichten Sie auf Buffetangebote.

  • Ordnen Sie die Tische mit Abständen von mindestens 1,5m an.

  • Gewährleisten Sie, dass an einem Tisch höchstens fünf Personen sitzen (gilt nicht, wenn alle Personen am Tisch zum gleichen Haushalt gehören).

  • Informieren Sie Ihre Gäste durch gut sichtbare Aushänge über die Verpflichtung zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Bei Verstößen sieht die Verordnung das unverzügliche Aussprechen von Hausverboten vor.

  • Führen Sie eine Anwesenheitsliste, in die sich alle Gäste beim Betreten der Einrichtung eintragen, und fügen Sie Tischnummer und Uhrzeit hinzu.

  • Vergessen Sie nicht die rechtzeitige (vorherige) Anzeige der Betriebsaufnahme beim Gesundheitsamt.

Bereits ab dem 18. Mai 2020 kann eine Öffnung zulässig sein, wenn der Betreiber ein Hygienekonzept beim Landkreis Börde vorlegt. Link zum Antragsformular auf der Internetseite des Landkreises Börde. Fragen hierzu beantwortet das Amt für Wirtschaft des Landkreises: