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Waren (Reisemitbringsel) aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland einführen (Zollkontrolle)

Nr. 99122005058002

Wenn Sie aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) nach Deutschland einreisen oder zurückkehren, können Sie Waren (Reisemitbringsel) bis zu einem bestimmten Warenwert abgabenfrei und ohne Zollformalitäten einführen. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (beispielsweise Kaffee, Alkohol, Tabakwaren oder Kraftstoffe) gelten Mengengrenzen und für andere Waren gelten Wertgrenzen. Die Warenmenge, die diese Grenzen nicht überschreitet, wird Reisefreimenge genannt.

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr (Reisefreimenge) sind:

  • Sie führen die betreffenden Waren mit sich.
  • Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
  • Die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt.
  • Die Waren verstoßen nicht gegen Verbote und Beschränkungen.
  • Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke dürfen nicht von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden.

Die Mengen- und Wertgrenzen für die abgabenfreie Einfuhr sind

  • bei Tabakwaren

    • 200 Zigaretten oder
    • 100 Zigarillos oder
    • 50 Zigarren oder
    • 250 Gramm Rauchtabak oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
  • bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken

    • 1 Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
    • 2 Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
    • 4 Liter nicht schäumende Weine und
    • 16 Liter Bier
  • bei Arzneimitteln

    • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
  • bei Kraftstoffen

    • für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
  • andere Waren

    • bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 300,00,
    • bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 430,00,
    • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 175,00.

Überschreitung der Reisefreimengen

Falls die von Ihnen mitgeführten Waren die Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie diese Waren bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle am Flug- beziehungsweise Seehafen oder beim Grenzübertritt anmelden und entsprechende Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) bezahlen. Sie müssen zudem glaubhaft darlegen können, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.

Die Reisefreimengen können Sie während einer Reise nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Reise ist erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland beendet. Sie können die Reisefreimenge also nicht mehrfach in Anspruch nehmen, wenn Sie die Grenze mehrfach unmittelbar hintereinander überqueren.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen eingeführten Waren die Reisefreimengen überschreiten, wenden Sie sich bitte direkt an den Zoll. Falls Ihre Waren die genannten Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie Einfuhrabgaben entrichten.

Gebiete mit zollrechtlichen Sonderregelungen

Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Auch hier gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:

  • Helgoland und Büsingen,
  • Färöer Inseln und Grönland,
  • Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy
  • Livigno
  • Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten,
  • Ceuta und Melilla,
  • Gibraltar und
  • der nördliche (türkische) Teil der Republik Zyperns, in dem die Regierung der Republik Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen

Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben:

  • Kanarische Inseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
  • britische Kanalinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
  • Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana) (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer),
  • Ålandinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer)
  • Berg Athos in Griechenland (Einfuhrumsatzsteuer) und
  • Campione d´Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresoi (Einfuhrumsatzsteuer).

Wenn Sie die Reisefreimengen einhalten und nichts zu verzollen haben, setzen Sie Ihre Reise normal fort. Verlassen Sie einen Flug- oder Seehafen durch das grüne Tor.

Wenn Sie etwas zu verzollen haben und Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie eine Einfuhrabgabe bezahlen:

  • Melden Sie sich bei Grenzübertritt bei der Zollstelle. Nehmen Sie dafür am Flughafen oder am Seehafen den roten Ausgang.

    • Wenn Sie über eine Landstraße, mit der Bahn oder über die Küste einreisen, können Sie sich auch bei der Bundespolizei melden.
  • Geben Sie an, welche Waren Sie zu verzollen haben.

  • Teilen Sie gegebenenfalls mit, ob Ihre Waren aus einem präferenzberechtigten Land stammen und daher Zollbegünstigungen gelten.

  • Die Zollstelle (Bundespolizei) berechnet die Abgaben, die Sie bezahlen müssen.

  • Bleibt der Wert Ihrer zollpflichtigen Reisemitbringsel unter EUR 700,00 kann für Sie ein pauschalierter Abgabensatz berechnet werden, sofern Sie die Waren in Ihrem Gepäck haben und für Sie persönlich oder als Geschenk gedacht sind.

    • Der pauschalierte Abgabensatz beträgt 17,5 Prozent des Warenwerts, bei einer Zollpräferenz: 15 Prozent.
  • Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lehnen Sie die Pauschalierung ab, berechnet die Zollstelle Ihre Abgaben nach dem Zolltarif und den Einzelsteuergesetzen.

  • Überschreiten Sie die Wertgrenze von EUR 1.200 benötigen Sie für eine Zollpräferenz einen schriftlichen Präferenznachweis.

  • Sie können die Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) direkt vor Ort entrichten.

    • Sollten Ihnen das vor Ort nicht möglich sein, wird eine Zahlungsfrist von 10 Tagen festgelegt. In solchen Fällen werden die Waren als "Pfand" einbehalten und erst nach Zahlung der Abgaben wieder freigegeben. Gegen Zahlung einer Versandgebühr werden die Waren auch an Ihren Wohnsitz geschickt.
  • Sie erhalten das Original Ihrer Abgabenrechnung.

Hinweis: Wenn Sie beim Grenzübertritt verschweigen, dass Sie Reisefreimengen überschreiten oder wenn Sie falsche Angaben machen, begehen Sie Steuerhinterziehung. In diesem Fall können Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

  • Sie führen die betreffenden Waren mit sich.
  • Die Waren überschreiten nicht die Reisefreimenge.
  • Die Waren sind für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
  • Die Waren sind nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt.
  • Die Waren verstoßen nicht gegen Verbote und Beschränkungen.

Die Bearbeitung und Überprüfung dauert mindestens mehrere Minuten und bis zu mehr als einer Stunde.

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja

Bundesministerium der Finanzen

20.02.2020