Verwaltungsdienstleistungen

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Anerkennung als Sehteststelle beantragen

Nr. 99075005016000

Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Abt. Verkehrswesen.

  • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
  • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
  • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
  • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
  • formloser Antrag

Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

  • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
  • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
  • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
  • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
  • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)
  • Gebühr: 51,10 - 307,00 Euro
    Gem. Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)