Verwaltungsdienstleistungen

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Erlaubnis für die Berufsbezeichnung "Podologe/Podologin" beantragen

Nr. 99018085001000

Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden. Die medizinische Fußpflege oder Podologie ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig. Sie beinhaltet eine Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß.

Wenn Sie die Berufsbezeichnung Podologe/in bzw. medizinische/r Fußpfleger/in führen wollen, benötigen Sie dazu entweder die Erlaubnis oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach dem Podologengesetz (PodG). Ausnahmen und spezielle Fallgruppen sind ebenfalls im Gesetz geregelt.

Die Erlaubnis wird – auf Antrag - erteilt, wenn der Antragsteller

  • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  • sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nach dem Podologengesetz bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, gelten spezielle Anerkennungsrichtlinien. Die Berufsbezeichnung kann dabei auch geführt werden, wenn der Antragsteller

  • einen Nachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass die Ausbildung als Podologe oder Podologin bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt wurde,
  • über eine dreijährige Berufserfahrung in der Podologie in dem Mitgliedstaats verfügt, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, und
  • der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.  

Landesverwaltungsamt

Für die Genehmigung der Berufsbezeichnung wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes eine Verwaltungsgebühr erhoben. Hinzu kann die Postzustellungsgebühr kommen.